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Meldepflicht Meldepflicht

meldepflicht

Meldepflicht

Das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten abgelöst. Zweck des Gesetzes ist es, »übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern« (§ 1, Abs. 1). Neben Regelungen zur Prävention, Früherkennung und Bekämpfung wird im IfSG auch das Meldewesen geregelt. Für die in diesem Text behandelten sexuell übertragbaren Krankheiten
gelten folgende Regelungen:
Namentliche Meldepflicht
Namentlich an das für den Betroffenen oder die Betroffene zuständige Ge sundheitsamt
zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod
an akuter Virushepatitis ( Hepatitis A – D) sowie der Nachweis folgender
Krankheitserreger:
Giardia lamblia ( Giardiasis)
Hepatitis-A-Virus ( Hepatitis A)
Hepatitis-B-Virus ( Hepatitis B)
Hepatitis-C-Virus ( Hepatitis C)
Hepatitis-D-Virus ( Hepatitis D)
Hepatitis-E-Virus ( Hepatitis E)
Shigellen ( Shigellose).
Ebenfalls namentlich zu melden ist der Verdacht auf und die Erkrankung an einer Amöbenruhr ( Amöbiasis), wenn eine Person betroffen ist, die in der Lebensmittelverarbeitung oder Gastronomie beschäftigt ist, oder wenn zwei oder mehr Fälle auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Die dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldeten Infektionen werden ohne
Namen an die zuständigen Landesbehörden und an das RKI weitergeleitet, um eine epidemiologische Auswertung zu ermöglichen. Übermittelt werden dabei lediglich folgende Angaben zur Person: Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, zuständiges Gesundheitsamt, Tag der Erkrankung oder der Diagnose (gegebenenfalls Tag des Todes) und – wenn möglich – Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, Art der Diagnose, wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, Land (soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde) sowie
Aufnahmen in einem Krankenhaus.
Nichtnamentliche Meldepflicht
Nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut zu melden ist der direkte oder indirekte Nachweis von
Treponema pallidum ( Syphilis)
HIV ( HIV-Infektion).
Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden und zugleich Rückschlüsse auf die
Per son des/der Gemeldeten unmöglich zu machen, wird eine fallbezogene Verschlüsselung verwendet: Gemeldet werden jeweils der dritte Buchstabe und die Anzahl der Buchstaben des ersten Vor- und Nachnamens, der Geburtsmonat und das Geburtsjahr, das Geschlecht sowie die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Wohnortes.

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